<< Beschränkung der Geschäftsfähigkeit durch sog. Einwilligungsvorbehalt bei Betreuung → § 1903 BGB


Das Rechtsinstitut der Entmündigung ist aus sehr guten Gründen abgelöst und ersetzt worden durch das der Betreuung. Die Betreuung führt per se nicht zu einer Beschränkung der Geschäftsfähigkeit. Nur "soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Vormundschaftsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt)" (§ 1903 Abs. 1 S. 1). Gemäß § 1903 Abs. 1 S. 2 BGB gelten dann §§ 108 bis 113,131 Abs. 2 BGB entsprechend. Das bedeutet, dass in diesem Fall die Rechtsstellung des Betreuten der eines beschränkt Geschäftsfähigen entspricht.

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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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